Die “trickreiche” Polizei.
Für die Schulkinder der Panzenbergschule in der Schleswiger Straße in Bremen wurde ein Shuttelbus eingerichtet, der die Kinder zum Schwimmunterricht fährt.
Bei der Schleswiger Straße handelt es sich um eine kleine Wohnstraße, die blockiert ist, wenn ein Bus dort hält. Deswegen ist auch nur das Ein- und Aussteigen dort erlaubt. Der Bus muss um 8.00 Uhr an der Haltestelle sein, damit die dort wartenden Kinder sofort einsteigen können, um die Straße nicht unnötig lange zu blockieren.
In letzter Zeit häuften sich jedoch die Beschwerden der Anwohner und Autofahrer, dass der „Schwimmbus“ mitunter die Straße für oft mehr als 15 Minuten blockierte. Eine neue Busfahrerin war eingestellt worden, die die Auflage der Verkehrsbehörde nicht so genau nahm. Oft war sie schon 10 Minuten vor 8.00 Uhr an der Haltestelle und wartete, bis die Kinder, die auch nicht immer pünktlich waren, in den Bus eingestiegen waren.
Dabei kam es immer öfter zu massiven Behinderungen des Individualverkehrs.
Um das zu dokumentieren, Beweise zu sammeln, versah sich ein Bürger mit einer Kamera, um Fotoaufnahmen von der Situation zu machen – um für Abstellung der minutenlangen Blockade der Schleswiger Straße zu sorgen.
Das bekamen Schulleitung und Busfahrerin mit. Sie wussten sofort, was es mit den Beweisfotos geschehen sollte. Sie informierten die Polizei und gaben an, es würde sich jemand an der Schule aufhalten, der die Kinder fotografieren würde. Die Kinder würden belästigt und bedroht. Das war eine infame, unwahre Behauptung.
Die Schulleitung und auch die Polizei scheuten sich nicht, unschuldige Kinder für ihre Machenschaften zu instrumentalisieren
Im nachfolgendem Video ist zu sehen, wie die Polizei einschritt, einem völlig unschuldigem Bürger eine Straftat unterstellte und einen Platzverweis (Vom Verwaltungsgericht, “Verwaltungsakt” genannt.) aussprach. Auch die „Schutzbehauptung“ der Schulleitung wurde widerlegt, die Kinder würden sich belästigt fühlen. Die Kinder spielen auf dem Schulhof und nehmen den „Fotografen“ gar nicht zur Kenntnis.
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